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Sozialrechtliche Fälle

Grad der Behinderung, Rente bei Erwerbsminderung, Unfallrente, Krankengeld, Leistungen der Kranken-versicherung, Krankenversicherung der Rentner, Pflegeversicherung, Elternunterhalt, Berufsunfähigkeit, Klage auf BU-Rente

Erbrechtliche Fälle

Testament erstellen, Erbschein beantragen, Taktik in der Erbengemeinschaft, Pflichtteilsansprüche durchsetzen, Unternehmertestament, Vor- und Nacherbe bestimmen, Klage auf Pflichtteil

Wirtschaftsrecht

Wahl der optimalen Rechtsform, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Beratung und Vertretung nach Betriebsprüfung, Selbstständigkeit oder Arbeitnehmer der Geschäftsführer, Beratung bei Insolvenz, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht und Mietrecht

Kontakt und Beratung

Ein erstes Gespräch ist stets kostenlos. Schildern Sie mir Ihren Fall am liebsten per E-Mail an "Remby@web.de" oder per SMS an 0178-333 55 55. 

Mandanten mit Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe werden angenommen.

Oder schreiben Sie an: Rechtsanwalt Rembert Schmidt, Am Chaussee 25, 66440 Bliescastel/Saarland

Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:

- das Klageverfahren vor dem Sozialgericht
- die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht
 - das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht

Das Sozialgericht entscheidet grundsätzlich durch Kammern, denen ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer angehören. Das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht treffen ihre Entscheidungen durch Senate. Sie werden aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet.

Sofern Sie dem Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder behinderten Menschen angehören, ist das Verfahren in allen drei Instanzen für Sie gerichtskostenfrei. Dies betrifft nicht die Anwaltskosten, wenn Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei Bedürftigkeit kann der Anwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen.

Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht können Sie den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch bestimmte Bevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte kommen im Wesentlichen in Betracht: Rechtsanwälte, Rentenberater (im Umfang der ihnen erteilten Befugnisse) sowie Angestellte von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die Bevollmächtigten haben grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht zur Gerichtsakte zu reichen.

Die Selbstvertretung kann juristische Laien schnell überfordern. Dann kann es schwer werden, einen Anwalt zu finden. Hier kann es helfen, zunächst selbst PKH zu beantragen und bei Gewährung der PKH einen Anwalt zu suchen.

Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Verfahrensbeteiligten – außer Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts – durch Bevollmächtigte vertreten lassen. In Betracht kommen insoweit im Wesentlichen: Rechtsanwälte, Angestellte von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die ebenfalls die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

Im Klageverfahren kann vor allem die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Das Sozialgericht kann deshalb im Allgemeinen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher ein Sozialleistungsträger durch Bescheid Leistungen abgelehnt oder eingefordert hat. Außerdem muss ein solcher Bescheid erst noch in einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachgeprüft worden sein, bevor das Sozialgericht angerufen werden kann.

Die Klage ist dann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt ist. Das Sozialgericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf und erhebt auch die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind häufig Entbindungserklärungen von der Schweigepflicht sowie eine aktuelle Ärzteübersicht erforderlich.

Sind alle Ermittlungen und Beweiserhebungen abgeschlossen, entscheidet das Sozialgericht, und zwar in der Regel aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. In einfachen oder klaren Fällen gibt ihm das Gesetz aber auch die Möglichkeit, über eine Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

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